Von: Dr. W. Sieber, Klägergemeinschaft
AKW-Obrigheim abschalten
Stellungnahme
zur Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung
und den Versorgungsunternehmen
vom 14. Juni 2000
In die folgende
Stellungnahme gehen Erfahrungen ein, die auf den Auseinandersetzungen mit
dem Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) beruhen. Diese Erfahrungen dienen teilweise
als Beispiel, um Defizite der sog. Konsens-Vereinbarung deutlich zu machen.
Ad II. Beschränkung
des Betriebs bestehender Anlagen
"2.
Die Reststrommenge (netto) wird wie folgt berechnet"
-
Es wird nicht kommentiert
und erklärt, wieso für Obrigheim, das älteste AKW in Deutschland,
eine besonders
lange Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2002 gewährt wird. Dieser
Laufzeit –
Bonus wird einen
KKW gewährt, das den Nachweis der Sprödbruchsicherheit nur durch
die
Anwendung von
Rechenmethoden führen konnte, die nachweislich dem Stand von Wissen-
schaft und Technik
nicht entsprechen. Gleiches gilt für das neueste Erdbeben-Gutachten,
das ebenfalls
im Widerspruch zum Stand von Wissenschaft und Technik steht. Entspre-
chende Unterlagen
dürften dem BMU bekannt sein. Die Abschaltung des Reaktors in
Obrigheim soll
n a c h der nächsten Bundestagswahl erfolgen. Der Verdacht liegt nahe,
dass
sich die Betreiber
Hoffnungen auf einen Regierungswechsel machen, um dann Obrigheim
länger
betreiben zu können.
-
Der Referenzmenge
wird der Durchschnitt der 5 höchsten Jahresproduktionen
zugrunde gelegt.
Allenfalls wäre verständlich, den Durchschnitt der 5 aufeinander
folgenden
höchsten
Jahresproduktionen als Basis zu wählen. Besonders störanfälligen
AKW wird dadurch ein Bonus gewährt, da die störungsbedingten
Produktionsausfälle nicht mehr zum Tragen kommen. Gerade diese AKW
sollten nicht in der vorgesehenen Form "belohnt" werden.
-
Die besonders störanfälligen
AKW werden zusätzlich mit einem Produktionsbonus von 5,5 %
belohnt, der
aus den genannten Gründen unbegründet ist.
"4.
Die EVU können Strommengen....auf ein anderes KKW übertragen"
-
Strommengen können
von neueren auf ältere Anlagen nur im Einvernehmen zwischen den
Verhandlungspartnern
im Rahmen der Monitoring-Gruppe übertragen werden. Diese
Monitoring-Gruppe
besteht aus je 3 Vertretern der Bundesregierung und der beteiligten
Unternehmen.
Im Falle "Übertragung von Strommengen von neu auf alt" ist aber das
betroffene EVU
hinzuzuziehen. Es ergeben sich folgende Unklarheiten:
- Wird hierdurch
die Zahl der Vertreter der beteiligten Unternehmen von 3 auf 4 erhöht?
- Wenn nein, was
geschieht bei Stimmengleichheit?
- Werden die
Entscheidungen in der Monitoring - Gruppe mit einfacher Mehrheit getroffen?
Offenkundig geht
der Verwaltungsratvorsitzende des KWO Dr. Kasper davon aus,
Strommengen
von neueren Anlagen auf das Obrigheimer AKW übertragen zu können,
wie
sich einem Artikel
der RNZ vom 16.6.2000 entnehmen lässt.
"5.
RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich
zurück"
Ohne Zweifel
wurde im Falle Mülheim-Kärlich von den damals zuständigen
Behörden eine
fehlerhafte
Genehmigung erteilt, da die Erdbebensituation am Standort nicht ausreichend
gewürdigt
wurde. An dieser Fehlentscheidung tragen aber die Betreiber dieses KKW
eine
Mitschuld, da
sie Erdbeben-Gutachten vorlegten, die die Erdbebengefährdung und die
Tektonik am
Standort nicht ausreichend abklärten. Insofern dürften auch die
Betreiber dieses
AKW an der Fehlentscheidung
mitbeteiligt sein. Unter diesem Aspekt steht die Vereinbarung,
107,25 TWh auf
andere KKW zu übertragen, auf fraglichem Fundament.
Ad III. Betrieb
der Anlagen während der Restlaufzeit
"2.
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen"
Nach Untersuchungen
des PROGNOS-Instituts Basel ist im Falle eines GAU mit einem
-
wirtschaftlichen
– Schaden von ca. 10 000 Milliarden DM zu rechnen. Demgegenüber
erscheint die
Erhöhung der Deckungsvorsorge auf 5 Milliarden DM geradezu lächerlich.
Dies widerspricht
dem Gleichheitsgrundsatz der Grundrechte. Keinem Kfz-Besitzer wird eine
derartige Unterversicherung
in der Haftpflichversicherung gestattet.
Ad IV. Entsorgung
"1.
Zwischenlager"
Es hatte sich
schon vor einigen Jahren gezeigt, dass der anfallende radioaktive Müll
den
Weiterbetrieb
der KKW verhindert. Dies war Anlass zur Genehmigung sog. Zwischenlager,
die genau besehen
"Endlager auf Zeit" darstellen; denn der Zeitpunkt der Inbetriebnahme
eines Endlagers
liegt in weiter Ferne, so es je ein sicheres Endlager geben wird. Der Text
der
Vereinbarung
gibt zu großen Bedenken Anlass: "Die EVU errichten....an den Standorten
der
KKW oder in
deren Nähe Zwischenlager". Was bedeutet in deren Nähe? Welcher
Umkreis
darf einbezogen
werden? Damit nicht genug: Es sollen "vorläufige Lagermöglichkeiten
an den
Standorten vor
Inbetriebnahme der Zwischenlager" geschaffen werden. Mit anderen Worten:
Es werden Zwischenlager
zum Zwischenlager eingerichtet. Es stellt sich die Frage, wann
dieses Spiel
ein Ende findet, wann der Bedarf der AKW an Lagerkapazitäten für
Atommüll
gestillt ist.
Welche Rechte können die Bürger gegen die Errichtung solcher
Zwischenlager
zum Zwischenlager
geltend machen? Die Erörterung der Einwendungen der BürgerInnen
gegen das Zwischenlager
des KWO zeigte, wie sehr die Entscheidungen der Behörden,
politisch geprägt
sind, während die Verwaltunsgerichte den wirtschaftlichen Interessen
der
Betreiber Vorrang
einräumen. politisch geprägt sind Zudem glaube ich, dass die
Regelung
zum Thema "Zwischenlager"
im Widerspruch steht zu
"2.
Wiederaufarbeitung"
Dort ist zu lesen:
"Die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird
ab
dem 01. 07.
2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt". Zu diesen Abfällen
gehören auch
die verbrauchten
Brennelemente. Andererseits besteht bekanntlich kein Endlager.
"3.
Transporte"
In diesem Abschnitt
wird nur noch von "standortnahen" bzw. "regionalen" Zwischenlagern
gesprochen.
Offensichtlich wurde bewusst auf eine exakte Definition dieser Begriffe
verzichtet.
Ich ziehe wieder
das KWO als Beispiel heran: Diese Anlage betreibt bereits ein (Nass-)
Zwischenlager.
Erfüllt dieses Zwischenlager auch die Voraussetzungen für ein
standortnahes
oder regionales
Zwischenlager für andere, nahegelegene KKW, z. B. Philippsburg oder
Neckarwestheim?
In Anbetracht der Kapazität des KWO-Zwischenlagers für 980 verbrauchte
Brennelemente
ist dieser Verdacht naheliegend, der schon bei der Erörterung der
Einwendungen
gegen die Inbetriebnahme dieses Zwischenlagers geäußert wurde.
Ad VII. Monitoring
Zu diesem Thema
wurde schon oben Stellung genommen. Die hochrangige Arbeitsgruppe
wird also aus
3 Vertretern der beteiligten Unternehmen und 3 Vertretern der Bundesregierung
bestehen. Es
ist naheliegend, dass die Unternehmensvertreter die wirtschaftlichen Interessen
ihres Betriebes
wahrnehmen. Aber auch die Vertreter der Bundesregierung werden nicht frei
sein von wirtschaftlich-finanziellen
Interessen. Dies geht auch aus der Begründung für die
Einbeziehung
des AKW Mülheim-Kärlich hervor, die wegen möglicher finanzieller
Forderungen
der Betreiber erfolgte. Es ist auffällig, dass Kritiker der Atomenergie
in dieser
Arbeitsgruppe
nicht vertreten sind. Alle diese Fakten sprechen nicht gerade für
eine neutrale
Position der
Bundesregierung gegenüber der Atomenergie. Aber selbst wenn dem so
wäre,
fänden
kritische Stimmen zum Thema Atomenergie kein Gehör in der Arbeitsgruppe.
Es darf nicht
übersehen werden, dass auch ein Wechsel der Bundesregierung möglich
ist,
verbunden mit
der Absicht, die Atomenergie wie früher zu fördern. Die hochrangige
Arbeitsgruppe
wird also dem Wechselspiel der politischen Kräfte ausgesetzt sein,
daher kaum
Sachentscheidungen
fällen können.
Es ist jetzt
schon abzusehen, dass die Arbeitsgruppe in der geplanten Zusammensetzung
zu
vielen Streitigkeiten
führen wird. Letzten Endes wird das eintreten, was vermieden werden
sollte: Langfristige
juristische Auseinandersetzungen.
Ich habe aus
dem Text der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und EVU den Eindruck
gewonnen, dass die der Vertreter der EVU ihre Interessen weitgehend durchgesetzt
haben.
Dr. W. Sieber
F. v. Steinweg
21
74821 Mosbach