Aktionsbündnis CASTOR-Widerstand Neckarwestheim 

Stellungnahme zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung 
und den Versorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000
    Von: Dr. W. Sieber, Klägergemeinschaft AKW-Obrigheim abschalten

    Stellungnahme 

    zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung

    und den Versorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000

    In die folgende Stellungnahme gehen Erfahrungen ein, die auf den Auseinandersetzungen mit dem Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) beruhen. Diese Erfahrungen dienen teilweise als Beispiel, um Defizite der sog. Konsens-Vereinbarung deutlich zu machen. 

    Ad II. Beschränkung des Betriebs bestehender Anlagen

    "2. Die Reststrommenge (netto) wird wie folgt berechnet"

      • Es wird nicht kommentiert und erklärt, wieso für Obrigheim, das älteste AKW in Deutschland, 
    eine besonders lange Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2002 gewährt wird. Dieser Laufzeit – 
    Bonus wird einen KKW gewährt, das den Nachweis der Sprödbruchsicherheit nur durch die 
    Anwendung von Rechenmethoden führen konnte, die nachweislich dem Stand von Wissen-
    schaft und Technik nicht entsprechen. Gleiches gilt für das neueste Erdbeben-Gutachten, 
    das ebenfalls im Widerspruch zum Stand von Wissenschaft und Technik steht. Entspre- 
    chende Unterlagen dürften dem BMU bekannt sein. Die Abschaltung des Reaktors in 
    Obrigheim soll n a c h der nächsten Bundestagswahl erfolgen. Der Verdacht liegt nahe, dass 
    sich die Betreiber Hoffnungen auf einen Regierungswechsel machen, um dann Obrigheim 
    länger betreiben zu können. 
      • Der Referenzmenge wird der Durchschnitt der 5 höchsten Jahresproduktionen 
    zugrunde gelegt. Allenfalls wäre verständlich, den Durchschnitt der 5 aufeinander folgenden 
    höchsten Jahresproduktionen als Basis zu wählen. Besonders störanfälligen AKW wird dadurch ein Bonus gewährt, da die störungsbedingten Produktionsausfälle nicht mehr zum Tragen kommen. Gerade diese AKW sollten nicht in der vorgesehenen Form "belohnt" werden. 
      • Die besonders störanfälligen AKW werden zusätzlich mit einem Produktionsbonus von 5,5 % 
    belohnt, der aus den genannten Gründen unbegründet ist. 
     
    "4. Die EVU können Strommengen....auf ein anderes KKW übertragen"
      • Strommengen können von neueren auf ältere Anlagen nur im Einvernehmen zwischen den
    Verhandlungspartnern im Rahmen der Monitoring-Gruppe übertragen werden. Diese 
    Monitoring-Gruppe besteht aus je 3 Vertretern der Bundesregierung und der beteiligten 
    Unternehmen. Im Falle "Übertragung von Strommengen von neu auf alt" ist aber das 
    betroffene EVU hinzuzuziehen. Es ergeben sich folgende Unklarheiten:
    - Wird hierdurch die Zahl der Vertreter der beteiligten Unternehmen von 3 auf 4 erhöht?
    - Wenn nein, was geschieht bei Stimmengleichheit?  - Werden die Entscheidungen in der Monitoring - Gruppe mit einfacher Mehrheit getroffen?

    Offenkundig geht der Verwaltungsratvorsitzende des KWO Dr. Kasper davon aus, 
    Strommengen von neueren Anlagen auf das Obrigheimer AKW übertragen zu können, wie 
    sich einem Artikel der RNZ vom 16.6.2000 entnehmen lässt. 
     


    "5. RWE zieht den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich zurück"

    Ohne Zweifel wurde im Falle Mülheim-Kärlich von den damals zuständigen Behörden eine 
    fehlerhafte Genehmigung erteilt, da die Erdbebensituation am Standort nicht ausreichend 
    gewürdigt wurde. An dieser Fehlentscheidung tragen aber die Betreiber dieses KKW eine 
    Mitschuld, da sie Erdbeben-Gutachten vorlegten, die die Erdbebengefährdung und die 
    Tektonik am Standort nicht ausreichend abklärten. Insofern dürften auch die Betreiber dieses 
    AKW an der Fehlentscheidung mitbeteiligt sein. Unter diesem Aspekt steht die Vereinbarung,
    107,25 TWh auf andere KKW zu übertragen, auf fraglichem Fundament. 

     
     
    Ad III. Betrieb der Anlagen während der Restlaufzeit 

    "2. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen"

    Nach Untersuchungen des PROGNOS-Instituts Basel ist im Falle eines GAU mit einem 

      • wirtschaftlichen – Schaden von ca. 10 000 Milliarden DM zu rechnen. Demgegenüber 
    erscheint die Erhöhung der Deckungsvorsorge auf 5 Milliarden DM geradezu lächerlich. 

    Dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz der Grundrechte. Keinem Kfz-Besitzer wird eine 
    derartige Unterversicherung in der Haftpflichversicherung gestattet. 
     

    Ad IV. Entsorgung

    "1. Zwischenlager"

    Es hatte sich schon vor einigen Jahren gezeigt, dass der anfallende radioaktive Müll den 
    Weiterbetrieb der KKW verhindert. Dies war Anlass zur Genehmigung sog. Zwischenlager,
    die genau besehen "Endlager auf Zeit" darstellen; denn der Zeitpunkt der Inbetriebnahme 
    eines Endlagers liegt in weiter Ferne, so es je ein sicheres Endlager geben wird. Der Text der
    Vereinbarung gibt zu großen Bedenken Anlass: "Die EVU errichten....an den Standorten der 
    KKW oder in deren Nähe Zwischenlager". Was bedeutet in deren Nähe? Welcher Umkreis 
    darf einbezogen werden? Damit nicht genug: Es sollen "vorläufige Lagermöglichkeiten an den 
    Standorten vor Inbetriebnahme der Zwischenlager" geschaffen werden. Mit anderen Worten:
    Es werden Zwischenlager zum Zwischenlager eingerichtet. Es stellt sich die Frage, wann
    dieses Spiel ein Ende findet, wann der Bedarf der AKW an Lagerkapazitäten für Atommüll 
    gestillt ist. Welche Rechte können die Bürger gegen die Errichtung solcher Zwischenlager 
    zum Zwischenlager geltend machen? Die Erörterung der Einwendungen der BürgerInnen 
    gegen das Zwischenlager des KWO zeigte, wie sehr die Entscheidungen der Behörden, 
    politisch geprägt sind, während die Verwaltunsgerichte den wirtschaftlichen Interessen der 
    Betreiber Vorrang einräumen. politisch geprägt sind Zudem glaube ich, dass die Regelung 
    zum Thema "Zwischenlager" im Widerspruch steht zu
     

    "2. Wiederaufarbeitung"

    Dort ist zu lesen: "Die Entsorgung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb von KKW wird ab
    dem 01. 07. 2005 auf die direkte Endlagerung beschränkt". Zu diesen Abfällen gehören auch 
    die verbrauchten Brennelemente. Andererseits besteht bekanntlich kein Endlager. 

    "3. Transporte"

    In diesem Abschnitt wird nur noch von "standortnahen" bzw. "regionalen" Zwischenlagern 
    gesprochen. Offensichtlich wurde bewusst auf eine exakte Definition dieser Begriffe verzichtet. 
    Ich ziehe wieder das KWO als Beispiel heran: Diese Anlage betreibt bereits ein (Nass-) 
    Zwischenlager. Erfüllt dieses Zwischenlager auch die Voraussetzungen für ein standortnahes 
    oder regionales Zwischenlager für andere, nahegelegene KKW, z. B. Philippsburg oder 
    Neckarwestheim? In Anbetracht der Kapazität des KWO-Zwischenlagers für 980 verbrauchte 
    Brennelemente ist dieser Verdacht naheliegend, der schon bei der Erörterung der 
    Einwendungen gegen die Inbetriebnahme dieses Zwischenlagers geäußert wurde. 

    Ad VII. Monitoring

    Zu diesem Thema wurde schon oben Stellung genommen. Die hochrangige Arbeitsgruppe
    wird also aus 3 Vertretern der beteiligten Unternehmen und 3 Vertretern der Bundesregierung 
    bestehen. Es ist naheliegend, dass die Unternehmensvertreter die wirtschaftlichen Interessen
    ihres Betriebes wahrnehmen. Aber auch die Vertreter der Bundesregierung werden nicht frei 
    sein von wirtschaftlich-finanziellen Interessen. Dies geht auch aus der Begründung für die 
    Einbeziehung des AKW Mülheim-Kärlich hervor, die wegen möglicher finanzieller 
    Forderungen der Betreiber erfolgte. Es ist auffällig, dass Kritiker der Atomenergie in dieser
    Arbeitsgruppe nicht vertreten sind. Alle diese Fakten sprechen nicht gerade für eine neutrale 
    Position der Bundesregierung gegenüber der Atomenergie. Aber selbst wenn dem so wäre, 
    fänden kritische Stimmen zum Thema Atomenergie kein Gehör in der Arbeitsgruppe.
    Es darf nicht übersehen werden, dass auch ein Wechsel der Bundesregierung möglich ist, 
    verbunden mit der Absicht, die Atomenergie wie früher zu fördern. Die hochrangige 
    Arbeitsgruppe wird also dem Wechselspiel der politischen Kräfte ausgesetzt sein, daher kaum
    Sachentscheidungen fällen können. 

    Es ist jetzt schon abzusehen, dass die Arbeitsgruppe in der geplanten Zusammensetzung zu
    vielen Streitigkeiten führen wird. Letzten Endes wird das eintreten, was vermieden werden 
    sollte: Langfristige juristische Auseinandersetzungen. 
     
     

    Ich habe aus dem Text der Vereinbarung zwischen Bundesregierung und EVU den Eindruck gewonnen, dass die der Vertreter der EVU ihre Interessen weitgehend durchgesetzt haben. 

    Dr. W. Sieber
    F. v. Steinweg 21
    74821 Mosbach 
     


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