|
Ein
paar Polizei-Beamte spielten Postbote und brachten
mir einen drei-seitigen Brief der Stadt Karlsruhe.
In
diesem Brief wird "gemäß §§
1, 3, 6, 49, 60 Abs.1 und 66 Abs. 2 des
Polizeigesetzes Baden - Württemberg" ein
Aufenthalts- und
Näherungsverbot für mich verhängt.
Am 10.11.2003 darf ich mich in der
Zeit von 00.00 bis 24.00 Uhr im Stadtgebiet Karlsruhe
den
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG nur auf 50 Meter
nähern. Tue ich
das nicht, wird mir unmittelbarer Zwang angedroht.
Die
Begründung ist auch toll:
"Im Laufe des 10.11.2003 wird durch die Gemarkung
der Stadt Karlsruhe
auf dem Schienenwege der Deutschen Bahn AG ein Atom-Müll-Transport
durchgeführt. Es steht zu befürchten,
dass Atomkraftgegner durch
'phantasievolle' und kaum vorhersehbare Aktionen
versuchen werden,
diesen Transport zu behindern oder gar aufzuhalten...
Es
ist zu befürchten, dass aufgrund der polizeilichen
Negativerkenntnisse sowie der kriminalistischen
Erfahrung, Ihre
Person als potentieller Störer für den
bevorstehenden Transport in
Frage kommt. Bei vorliegender Gefahrenprognose muss
davon ausgegangen
werden, dass ihre Person eine erhebliche Störung
der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung darstellt. ...
Es
ist hinreichend bewiesen, dass Ihr möglicher
Aufenthalt in dem
verbotenen Bereich lediglich zum Zwecke der Störung
des Bahnverkehrs
dient. ...
Die
im Zusammenhang mit der Anwendung von unmittelbarem
Zwang
entstehenden Kosten müssen Sie tragen. ..."
|