LKZ: Erneut Urteil in Sachen GKN-Zwischenlager
Ludwigsburger Kreiszeitung, 04.12.02
> Erneut Urteil in Sachen GKN-Zwischenlager
> Verwaltungsgerichtshof gibt Betreiberfirma Recht - Streitwert rund
200000 Euro
GEMMRIGHEIM
(cb) - Nun ist es amtlich und schriftlich dokumentiert. Am 16. Oktober
2002 hat der Verwaltungsgerichtshof In Mannheim das von der Gemeinde
verweigerte Einvernehmen zum Bau des GKN-Zwischenlagers für rechtswidrig
erklärt.
In seiner Begründung stellt das Gericht fest, dass die ergangenen
Bescheide des Landratsamtes Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums
Stuttgart nicht den Buchstaben des Gesetzes entsprächen. Zur Erinnerung:
Am 2. April 2001 hatte das Landratsamt den GKN-Bauantrag auf Errichtung
eines Zwischenlagers abgelehnt. Als Grund gab die Behörde an, die
Gemeinde Gemmrigheim habe das erforderliche Einvernehmen verweigert,
daher könne die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Dagegen erhob die
Betreiberfirma prompt Widerspruch, den das Regierungspräsidium wiederum
am 16. Mai 2001 zurückwies. Am 29. Mai 2001 zogen die Kraftwerksbetreiber
dann vor das Verwaltungsgericht Stuttgart, welches die Klage jedoch an
den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim weiterleitete.
Jetzt erhielten die Atomstromproduzenten recht. "Der Klägerin steht ein
Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu", heißt es in der
Urteilsschrift. Denn, so das Gericht, das GKN-Vorhaben bedürfe einer
Baugenehmigung unabhängig von der atomrechtlichen Genehmigungspflicht.
Gemäß Atomgesetz hat jeder Betreiber einer Anlage zur Spaltung von
Kernbrennstoffen mit der Absicht der gewerblichen Stromerzeugung dafür zu
sorgen, dass ein Zwischenlager innerhalb des geschlossenen Geländes oder
aber in der Nähe der Anlage gebaut wird. Dort muss das abgebrannte
nukleare Brennmaterial bis zu seiner Endlagerung aufbewahrt werden.
Zwar sei, heißt es im Urteil, die atomrechtliche Genehmigungspflicht
gegeben, dies schließe jedoch die baurechtliche Genehmigungspflicht nicht
aus. Die Baugenehmigung sei zu erteilen, "wenn dem Vorhaben keine von der
Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen". Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehöre eine Prognose,
wonach das Bauwerk nach seiner Errichtung dem vorgesehenen Zweck
entsprechend auch tatsächlich betrieben werden kann. Die Richter halten
das zur Genehmigung stehende Zwischenlager, das im Außenbereich der
Anlage gebaut werden soll, indessen für bauplanungsrechtlich zulässig.
Dem Vorhaben stünden ferner keine öffentlichen Belange entgegen und auch
die Erschließung sei gesichert. "Das Vorhaben soll innerhalb des
Kraftwerks-Geländes verwirklicht werden, das vollständig und hinreichend
erschlossen ist. Dass das Zwischenlager darüber hinausgehende
Anforderungen an die Erschließung stellen würde, ist nicht ersichtlich",
so das Gericht. Und, entgegen der Auffassung der Beigeladenen - der
Gemeinde Gemmrigheim - widerspräche das Bauvorhaben ebenso wenig den
Zielen der Raumordnung, die auf dem ausgewiesenen Kraftwerksstandort
allein Maßnahmen zulassen, die der Energiegewinnung nicht im Wege stehen.
Zwar handele es sich nicht um eine Anlage, mit der Energie gewonnen wird,
aber immerhin diene das Zwischenlager dieser Funktion.
Den Streitwert legte das Gericht auf 200 000 Euro fest. Daraus ergibt
sich für die Gemeinde, dass die Gerichtskosten im Rahmen von 10 000 Euro
liegen, weit weniger als befürchtet.