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LKZ: Erneut Urteil in Sachen GKN-Zwischenlager



Ludwigsburger Kreiszeitung, 04.12.02

> Erneut Urteil in Sachen GKN-Zwischenlager
> Verwaltungsgerichtshof gibt Betreiberfirma Recht - Streitwert rund 
200000 Euro

GEMMRIGHEIM

(cb) - Nun ist es amtlich und schriftlich dokumentiert. Am 16. Oktober 
2002 hat der Verwaltungsgerichtshof In Mannheim das von der Gemeinde 
verweigerte Einvernehmen zum Bau des GKN-Zwischenlagers für rechtswidrig 
erklärt.

In seiner Begründung stellt das Gericht fest, dass die ergangenen 
Bescheide des Landratsamtes Ludwigsburg und des Regierungspräsidiums 
Stuttgart nicht den Buchstaben des Gesetzes entsprächen. Zur Erinnerung: 
Am 2. April 2001 hatte das Landratsamt den GKN-Bauantrag auf Errichtung 
eines Zwischenlagers abgelehnt. Als Grund gab die Behörde an, die 
Gemeinde Gemmrigheim habe das erforderliche Einvernehmen verweigert, 
daher könne die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Dagegen erhob die 
Betreiberfirma prompt Widerspruch, den das Regierungspräsidium wiederum 
am 16. Mai 2001 zurückwies. Am 29. Mai 2001 zogen die Kraftwerksbetreiber 
dann vor das Verwaltungsgericht Stuttgart, welches die Klage jedoch an 
den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim weiterleitete.

Jetzt erhielten die Atomstromproduzenten recht. "Der Klägerin steht ein 
Anspruch auf Neubescheidung ihres Bauantrags zu", heißt es in der 
Urteilsschrift. Denn, so das Gericht, das GKN-Vorhaben bedürfe einer 
Baugenehmigung unabhängig von der atomrechtlichen Genehmigungspflicht. 
Gemäß Atomgesetz hat jeder Betreiber einer Anlage zur Spaltung von 
Kernbrennstoffen mit der Absicht der gewerblichen Stromerzeugung dafür zu 
sorgen, dass ein Zwischenlager innerhalb des geschlossenen Geländes oder 
aber in der Nähe der Anlage gebaut wird. Dort muss das abgebrannte 
nukleare Brennmaterial bis zu seiner Endlagerung aufbewahrt werden.

Zwar sei, heißt es im Urteil, die atomrechtliche Genehmigungspflicht 
gegeben, dies schließe jedoch die baurechtliche Genehmigungspflicht nicht 
aus. Die Baugenehmigung sei zu erteilen, "wenn dem Vorhaben keine von der 
Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften 
entgegenstehen". Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehöre eine Prognose, 
wonach das Bauwerk nach seiner Errichtung dem vorgesehenen Zweck 
entsprechend auch tatsächlich betrieben werden kann. Die Richter halten 
das zur Genehmigung stehende Zwischenlager, das im Außenbereich der 
Anlage gebaut werden soll, indessen für bauplanungsrechtlich zulässig.

Dem Vorhaben stünden ferner keine öffentlichen Belange entgegen und auch 
die Erschließung sei gesichert. "Das Vorhaben soll innerhalb des 
Kraftwerks-Geländes verwirklicht werden, das vollständig und hinreichend 
erschlossen ist. Dass das Zwischenlager darüber hinausgehende 
Anforderungen an die Erschließung stellen würde, ist nicht ersichtlich", 
so das Gericht. Und, entgegen der Auffassung der Beigeladenen - der 
Gemeinde Gemmrigheim - widerspräche das Bauvorhaben ebenso wenig den 
Zielen der Raumordnung, die auf dem ausgewiesenen Kraftwerksstandort 
allein Maßnahmen zulassen, die der Energiegewinnung nicht im Wege stehen. 
Zwar handele es sich nicht um eine Anlage, mit der Energie gewonnen wird, 
aber immerhin diene das Zwischenlager dieser Funktion.

Den Streitwert legte das Gericht auf 200 000 Euro fest. Daraus ergibt 
sich für die Gemeinde, dass die Gerichtskosten im Rahmen von 10 000 Euro 
liegen, weit weniger als befürchtet.