Aktionsbündnis CASTOR-Widerstand Neckarwestheim 
Klage gegen Ingewahrsamnahme abgelehnt


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PRESSEERKLÄRUNG
18. Jan. 2002


Klage gegen Ingewahrsamnahme abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat heute die Klage eines Atomkraftgegners gegen das Regierungspräsidium Rheinpfalz wegen einer ca. einstündigen Gewahrsamnahme anläßlich des CASTOR-Transportes am 15.5.2001 abgewiesen. Mit diesem Urteil folgte die 7. Kammer des VG dem unbegründeten Vorwurf der Polizei, daß seitens des Klägers mit dem Begehen einer Straftat gerechnet werden mußte, da er als Atomkraftgegner bekannt wäre.

Der Kläger wurde zusammen mit einem weiteren Atomkraftgegner am 15. Mai letzten Jahres in Neuburg von 5 Zivil-Polizisten von 18 bis 19 Uhr in Gewahrsam genommen. Dies wurde von der Polizei im Nachhinein mit der drohenden Gefahr einer erheblichen Straftat begründet.

Weder ist einer der Atomkraftgegener bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch wurden bei beiden Gegenstände gefunden, die auf eine bevorstehende Begehung einer Straftat hingedeutet hätten. Aus diesem Grund hätte die Polizei nach der Identitätsfeststellung und Durchsuchung der mitgeführten Taschen beide nicht länger festhalten dürfen.
Die Polizei kann in Rheinland-Pfalz nach § 14 des Polizei- und Ordnungswidrigkeitsgesetzes (POG) eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn "das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr zu verhindern". (§ 14, Absatz 1, Satz 2 POG)

Weil diese Voraussetzung nicht vorlag, hatte der Atomkraftgegner die Klage eingereicht. Da kein personenbezogener Staftatsverdacht vorlag hätte die Polizei "mildere Mittel" anwenden müssen. Zum Beispiel höchstens einen Platzverweis aussprechen dürfen.

Deshalb ist es um so verwunderlicher, dass die Klage abgewiesen wurde. In der kurzen mündlichen Begründung des Urteils von Richterin Dr. Romberg wurde dem Kläger das "potentielle Mitwirken an einer Straftat" unterstellt. Zur Begründung dieser unterstellten "potentiellen Mitwirkung" genügte, dass der Kläger während der Verhandlung angab, den CASTOR-Zug für Dokumentations- und Öffentlichkeitsarbeitszwecke beobachtet zu haben.
Mit diesem Urteil wird die rechtswidrige Praxis der Polizei richterlich bestätigt, Atomkraftgegner ohne personenbezogenen Straftatsverdacht willkürlich in Gewahrsam nehmen zu können.

Eine Gesamtbeurteilung dieses für uns als Atomkraftgegner negativen und rechtlich nicht nachvollziehbaren Urteiles folgt nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung.




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