Aktionsbündnis CASTOR-Widerstand Neckarwestheim 
Prozeßerfolg für AtomkraftgegnerInnen - Schlappe für den Staatsanwalt


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Presseerklärung, 19.09.01

Verfahren gegen AKW-Gegner/Innen vor dem Amtsgericht Besigheim endet mit
Verfahrenseinstellung

Prozeßerfolg für AtomkraftgegnerInnen - Schlappe für den Staatsanwalt

Der heutige Prozeß gegen sechs AtomkraftgegnerInnen wegen Nötigung vor dem Amtsgericht Besigheim (Baden-Württemberg) endete bereits nach eineinhalb Stunden mit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO. Der Nötigungsvorwurf der Staatsanwaltschaft Heilbronn war schon nach Befragung von nur zwei Angeklagten nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, anläßlich der Anlieferung eines leeren Atommüllbehälters “Excellox-6” für das Atomkraftwerk Neckarwestheim im August 1999 eine “gemeinschaftliche Nötigung” im Bereich des Bahnhofes von Bietigheim- Bissingen begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn leitete den Nötigungsvorwurf daraus ab, dass die Angeklagten mit Transparenten auf den Gleisen stehend den Zugverkehr blockiert hätten. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995 stellt selbst eine Sitzblockade keine Gewaltanwendung und somit keine Straftat dar, und kann daher höchstens als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Der von den Angeklagten beauftragte Tübinger Rechtsanwalt Siegfried Nold eröffnete seine offensive Verteidigung mit einem Antrag auf ein Rechtsgespräch zur Auslegung des Gewaltbegriffs. Dadurch konfrontierte die Verteidigung den Staatsanwalt Martin Rudolph und die Richterin Wiesner gleich zu Beginn der Verhandlung mit ihrer Rechtsauffassung, wonach der Strafbefehl nicht haltbar sei. Der Staatsanwalt beharrte jedoch darauf, die Angeklagten hätten den CASTOR-Zug und nachfolgende Züge durch ihre Anwesenheit auf den Gleisen zum Stoppen gebracht. Nach kurzer Zeit begann die Position des Staatsanwalts zu wanken: Bereits die Aussagen der beiden ersten Angeklagten ergaben, dass sich der CASTOR-Zug während der Blockadesituation weit ausserhalb der Sichtweite befand, die Angeklagten somit diesen Zug durch ihre Anwesenheit nicht gestoppt haben konnten. Hinzu kam die Tatsache, dass eine der Angeklagten überhaupt nicht an der Blockadeaktion beteiligt war.

Als ersichtlich wurde, dass die dezidierte Befragung der Angeklagten durch die Verteidigung und auch durch andere Angeklagte das Anklagekonstrukt des Strafbefehls zusammenbrechen ließ, warf der Staatsanwalt das Handtuch. Er bot eine Unterbrechung des Verfahrens an und zog sich mit Verteidigung und Richterin zu einer gemeinsamen Beratung zurück. Daraufhin wurde der Nötigungsvorwurf fallengelassen, alle Beteiligten einigten sich auf die Einstellung des Verfahrens nach §153 StPO. Die Verfahrenskosten werden durch die Staatskasse übernommen.

Nach Einschätzung der Angeklagten sollte dieser Prozeß gezielt gegen aktive AtomkraftgegnerInnen geführt werden. Der Ausgang des Verfahrens setzt nach ihrer Einschätzung ein Zeichen für weitere Prozesse im Bereich des Demonstrationsrechts, in denen AtomkraftgegnerInnen wegen Schienen- oder Gleisblockaden angeklagt und durch den Vorwurf der Nötigung kriminalisiert werden sollen. Die Staatsanwaltschaft sah sich einer offensiven Verteidigung gegenüber, die sich durch unverhältnismäßige Anschuldigungen und offenkundig fehlerhafte Beweisführung nicht einschüchtern ließ.

Der Ausgang des heutigen Prozesses ist ein Erfolg für die gesamte Anti-Atom- Bewegung.

 




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