|
Südwestdeutsche
anti-atom-Initiativen
c/o Aktionsbündnis CASTOR-Widerstand Neckarwestheim
Infotelefon: 071 41 / 90 33 63 * Fax: 071 41 / 92 39 91
Presseerklärung,
19.09.01
Verfahren
gegen AKW-Gegner/Innen vor dem Amtsgericht Besigheim endet mit
Verfahrenseinstellung
Prozeßerfolg
für AtomkraftgegnerInnen - Schlappe für den Staatsanwalt
Der heutige
Prozeß gegen sechs AtomkraftgegnerInnen wegen Nötigung
vor dem Amtsgericht Besigheim (Baden-Württemberg) endete bereits
nach eineinhalb Stunden mit der Einstellung des Verfahrens nach
§ 153 StPO. Der Nötigungsvorwurf der Staatsanwaltschaft
Heilbronn war schon nach Befragung von nur zwei Angeklagten nicht
mehr aufrecht zu erhalten.
Den Angeklagten
wurde vorgeworfen, anläßlich der Anlieferung eines leeren
Atommüllbehälters Excellox-6 für das
Atomkraftwerk Neckarwestheim im August 1999 eine gemeinschaftliche
Nötigung im Bereich des Bahnhofes von Bietigheim- Bissingen
begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft Heilbronn leitete den
Nötigungsvorwurf daraus ab, dass die Angeklagten mit Transparenten
auf den Gleisen stehend den Zugverkehr blockiert hätten. Nach
einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1995 stellt selbst
eine Sitzblockade keine Gewaltanwendung und somit keine Straftat
dar, und kann daher höchstens als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
Der von den
Angeklagten beauftragte Tübinger Rechtsanwalt Siegfried Nold
eröffnete seine offensive Verteidigung mit einem Antrag auf
ein Rechtsgespräch zur Auslegung des Gewaltbegriffs. Dadurch
konfrontierte die Verteidigung den Staatsanwalt Martin Rudolph und
die Richterin Wiesner gleich zu Beginn der Verhandlung mit ihrer
Rechtsauffassung, wonach der Strafbefehl nicht haltbar sei. Der
Staatsanwalt beharrte jedoch darauf, die Angeklagten hätten
den CASTOR-Zug und nachfolgende Züge durch ihre Anwesenheit
auf den Gleisen zum Stoppen gebracht. Nach kurzer Zeit begann die
Position des Staatsanwalts zu wanken: Bereits die Aussagen der beiden
ersten Angeklagten ergaben, dass sich der CASTOR-Zug während
der Blockadesituation weit ausserhalb der Sichtweite befand, die
Angeklagten somit diesen Zug durch ihre Anwesenheit nicht gestoppt
haben konnten. Hinzu kam die Tatsache, dass eine der Angeklagten
überhaupt nicht an der Blockadeaktion beteiligt war.
Als ersichtlich wurde, dass die dezidierte Befragung der Angeklagten
durch die Verteidigung und auch durch andere Angeklagte das Anklagekonstrukt
des Strafbefehls zusammenbrechen ließ, warf der Staatsanwalt
das Handtuch. Er bot eine Unterbrechung des Verfahrens an und zog
sich mit Verteidigung und Richterin zu einer gemeinsamen Beratung
zurück. Daraufhin wurde der Nötigungsvorwurf fallengelassen,
alle Beteiligten einigten sich auf die Einstellung des Verfahrens
nach §153 StPO. Die Verfahrenskosten werden durch die Staatskasse
übernommen.
Nach Einschätzung
der Angeklagten sollte dieser Prozeß gezielt gegen aktive
AtomkraftgegnerInnen geführt werden. Der Ausgang des Verfahrens
setzt nach ihrer Einschätzung ein Zeichen für weitere
Prozesse im Bereich des Demonstrationsrechts, in denen AtomkraftgegnerInnen
wegen Schienen- oder Gleisblockaden angeklagt und durch den Vorwurf
der Nötigung kriminalisiert werden sollen. Die Staatsanwaltschaft
sah sich einer offensiven Verteidigung gegenüber, die sich
durch unverhältnismäßige Anschuldigungen und offenkundig
fehlerhafte Beweisführung nicht einschüchtern ließ.
Der Ausgang
des heutigen Prozesses ist ein Erfolg für die gesamte Anti-Atom-
Bewegung.
|