Quelle:
CASTOR-NIX-DA
Zum
Thema: Kontaminationsskandal
Öko
- Institut widerlegt Strahlenschutzkommission (SSK)
Potentielle Strahlenbelastung
für Kinder am größten
Gesetzliche Grenzwerte
weit überschritten.
Udo
Jentzsch
Fachgruppe
Radioakivität der BI Lüchow-Dannenberg
Tießauerstr.
27
29456
Tießau
Zur Erinnerung
Im Frühjahr 1998 wurde bekannt, daß bei den Transporten von
abgebrannten Brennelementen in die
Wiederaufarbeitungsanlage von la Hague sowohl die Behälter als auch
die Waggons mit feinstem radioaktiven
Staub weit oberhalb der internationalen und gesetzlich festgelegten Grenzwerte
bedeckt waren (Kontamination).
Auch Waggons und leere Behälter, die von la Hague zu den Atomkraftwerken
zur Aufnahme neuer abgebrannter
Brennelemente rollten, waren radioaktiv verseucht. Die damalige Umweltministerin
Merkel stoppte umgehend die
Transporte. Die Gesellschaft für Reaktorsicherheit wurde damit beauftragt,
anhand der noch vorhandenen
Protokolle das Ausmaß des „Kontaminationsskandals" aufzuzeigen. Demnach
wurden
Grenzwertüberschreitungen bereits im Jahre 1981 festgestellt. Bei
einem Waggon wurde eine Kontamination
festgestellt, die den Grenzwert um ca. das 2000fache übertraf. Sowohl
die Verantwortlichen der Atomwirtschaft
als auch Verantwortliche von den zuständigen Bundes - und Landesbehörden
zeigten sich völlig überrascht. Die
Verantwortung für die gesundheitsgefährdenden Transporte sollte
allein bei den Strahlenschutztechnikern gelegen
haben, die - an Kontaminationen gewöhnt - ihre Meßdaten nicht
an die Verantwortlichen gemeldet hätten. Doch
diese Lüge hatte kurze Beine. Es wurde bekannt, daß die amerikanische
Atomaufsichtsbehörde bereits 1985 alle
Atomkraftbetreiber, Transporteure und Behälterhersteller von der Möglichkeit
der grenzwertüberschreitenden
Kontamination gewarnt hat. Bei der engen internationalen Zusammenarbeit
konnte das weder den deutschen
AKW - Betreibern noch den deutschen Behörden verborgen bleiben. 1989
wurden auf einer internationalen
Konferenz die amerikanischen Untersuchungsergebnisse über das „weeping"
- Phänomen, d.h. fest haftende
Radioaktivität an der Oberfläche wandelt sich durch Temperatur-
und Witterungseinfluß in radioaktiven Staub
um, veröffentlicht. An dieser Konferenz nahmen auch die deutschen
Fachleute von Industrie, Behörden und TÜV
teil.
Es war kein Zufall, daß der Ursprung des Kontaminationsskandals nicht
in Deutschland, sondern in Frankreich
lag. Die deutsche Atomwirtschaft hatte mit den Genehmigungsbehörden,
dem Bundesamt für Strahlenforschung
und dem Bundesamt für Materialforschung unter Beteiligung des TÜV,
die Prüfvorschrift zur Kontrolle der
Behälter und Waggons so gestaltet, daß die radioaktive Verseuchung
nicht entdeckt werden konnte. Demnach
starteten Waggons und Behälter von deutschen AKW angeblich sauber
und kamen in Frankreich verseucht an.
Die Strahlenschutzkommission (SSK), die für sich auf dem Fachgebiet
die höchste Kompetenz in Deutschland
beansprucht, legte umgehend ein Gutachten vor, in dem behauptet wird, daß
trotz der erheblichen
Grenzwertüberschreitung an Behältern und Waggons keinerlei Gesundheitsgefährdung
gegeben sei. Gestützt auf
dieses Gutachten lehnten Staatsanwaltschaften alle Anträge zur Strafverfolgung
gegen die Verantwortlichen ab.
Ergebnisse unerwünscht - Gutachten verschwindet in der Schublade
Das Hessische Ministerium für Umwelt und Energie, Jugend, Familie
und Gesundheit begnügte sich nicht mit dem
Gutachten der SSK. Es erteilte dem Öko - Institut Darmstadt den Auftrag,
ein Gutachten zu erstellen zu dem
Thema „Potentielle Strahlenexposition für Bevölkerung und Begleitpersonal
durch die Beförderung
abgebrannter Brennelemente in äußerlich kontaminierten Behältern".
Dieses Gutachten wurde im Juni
1999 fertiggestellt. Die neue Regierung unter Führung der CDU ließ
das Gutachten in der Schublade
verschwinden.
Die Wissenschaftler des Öko - Institutes geben folgende Erklärung
für ihre von den bisher in der Öffentlichkeit
verbreiteten abweichenden Ergebnisse:
In ihrer "Bewertung der Kontamination beim Transport abgebrannter
Brennelemente", verabschiedet in der 154. Sitzung am 3.6.1998,
kommt die Strahlenschutzkommission zur folgenden Schlußfolgerung:
"Die Strahlenschutzkommission stellt deshalb fest:
1. Die Kontaminationen, die bei diesen Transporten
festgestellt wurden, verursachen keine Erhöhung der
Strahlenbelastung für die Bevölkerung und damit
auch keine Gesundheitsgefährdung.
2. Diese Kontaminationen stellen ebenso
keine Erhöhung der Strahlenbelastung für
das Begleitpersonal der Transporte dar,
eine Gesundheitsgefährdung ist damit
ausgeschlossen."
Die Bewertung der Strahlenschutzkommission weicht von der hier
getroffenen Bewertung deutlich ab. Daher sollen die Ursachen, die
offenbar zu diesen unterschiedlichen Bewertungen geführt haben,
kurz dargestellt werden:
Die von der SSK errechnete maximale Dosis beträgt 0,5 mSv
(Inhalation von 13.400 Bq Cäsium-137). Das von der SSK
gewählte Szenario ist aber nicht abdeckend für die
tatsächlich detektierten Partikel.
Eine Hautkontamination wird von der SSK nicht diskutiert. Ein Grund
für dieses Vorgehen wird in der Empfehlung nicht genannt.
o Eine Inkorporation von Aktivität wurde von der SSK "praktisch
ausgeschlossen". Offenbar schließt die SSK dies aus folgenden
Feststellungen: "Die kontaminierten Oberflächen waren während
des
Transports nicht zugänglich. An den Außenflächen der Schutzhauben
und außen am Waggon wurden keine unzulässigen Kontaminationen
festgestellt."
Insgesamt ist daher festzustellen, daß die SSK viele hier als
relevant erkannte Sachverhalte, deren Berücksichtigung in den
Szenarien zu erheblichen potentiellen Strahlenexpositionen sowohl
bei Beschäftigten wie auch bei Personen der allgemeinen Bevölkerung
führen können, nicht beachtet hat.
Die wichtigsten Bewertungen des Öko - Institutes
Bewertung der potentiellen Strahlenexposition nicht beruflich
strahlenexponierter Personen (insbesondere bei der Bahn)
· Eine Effektive Äquivalentdosis von 10 mSv wird im Szenario
mit
Verschlucken des Referenzpartikels um etwa das
60fache überschritten. Dies zeigt, daß die
potentielle Strahlenexposition nicht geringfügig im
Sinne des 10 mSv - Konzepts ist.
· Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach
§ 45 StrlSchV wird im Szenario Verschlucken des
Referenzpartikels um etwa einen Faktor 2
überschritten. Die Dosis ist also höher, als sie
für Personen außerhalb der Strahlenschutzbereiche
kerntechnischer Anlagen sein darf.
· Der Grenzwert der Hautdosis nach § 45 StrlSchV
wird nach Hautkontakt über 4 Stunden bereits um den
Faktor 170 überschritten, bei Hautkontakt über
einen Tag um etwa 1000. Dies zeigt, daß auch
Partikel mit 0,1% der Aktivität des
Referenzpartikels bei Kontamination der Haut
bereits zu Strahlenexpositionen führen können, die
den Grenzwert für die Haut nach § 45 StrlSchV
überschreiten.
· Der Grenzwert des § 45 StrlSchV für die
Lungendosis wird in den untersuchten Szenarien
nicht überschritten.
· Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach
Artikel 13 der Richtlinie 96/29/Euratom wird in
keinem der Szenarien überschritten.
· Bei den Szenarien mit Hautkontamination wird der
Grenzwert nach Artikel 13 der Richtlinie
96/29/Euratom um etwa einen Faktor 6 (Entfernung
von der Haut nach 4 Stunden) bis 37 (Entfernung von
der Haut nach einem Tag) überschritten.
Insgesamt ergibt sich daher, daß für die Gruppe der Beschäftigten
insbesondere bei der Bahn, die nicht beruflich strahlenexponierte
Personen sind, Überschreitungen von Grenzwerten des § 45 StrlSchV
und auch der Richtlinie 96/29/Euratom um bis zu einem Faktor 37
möglich sind. Die größten potentiellen Strahlenexpositionen
ergeben
sich bei Hautkontakten mit radioaktiven Partikeln. Es wurde in den
Szenarien von einem Hautkontakt von bis zu einem Tag ausgegangen.
Je nachdem, wann insbesondere durch Körperpflege, die Kontamination
beseitigt wird, kann die Strahlung auch länger einwirken. Pro Tag
Verzögerung bis zur Reinigung kommt es zu einer zusätzlichen
Hautdosis von 1835 mSv, was dem 37fachen des Grenzwerts der
Richtlinie 96/29/Euratom entspricht.
Bewertung der potentiellen Strahlenexposition erwachsener Personen
der allgemeinen Bevölkerung
Bedingt durch die Auswahl der Szenarien ergeben sich für erwachsene
Personen der allgemeinen Bevölkerung die gleichen potentiellen
Strahlenexpositionen wie für die Beschäftigten der Bahn.
Bewertung der potentiellen Strahlenexposition von
Kleinkindern der allgemeinen Bevölkerung
* Eine Effektive Äquivalentdosis von 10 mSv wird im
Ingestionszenario um etwa das 670fache
überschritten. Die potentiellen
Strahlenexpositionen sind deutlich höher als bei
erwachsenen Personen. Die potentiellen
Strahlenexpositionen sind demnach nicht geringfügig
im Sinne des 10 mSv -Konzepts.
* Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach
§ 45 StrlSchV wird im Ingestionsszenario etwa um
den Faktor 22 überschritten. Die ermittelten
potentiellen Dosen sind also höher, als sie für
Personen außerhalb der Strahlenschutzbereiche
kerntechnischer Anlagen zugelassen sind.
* Die Hautdosis beim Kleinkind ist die gleiche wie
bei Erwachsenen. Die Grenzwerte der Hautdosis nach
§ 45 StrlSchV sind beim Anhaften des Partikels über
4 Stunden etwa um den Faktor 170 überschritten und
im Szenario mit Anhaften des Partikels über 1 Tag
etwa um den Faktor 1000.
* Der Grenzwert des § 45 StrlSchV für die
Lungendosis wird nicht überschritten.
* Der Grenzwert für die Dosis des roten
Knochenmarks nach § 45 StrlSchV wird beim
Ingestionsszenario etwa um den Faktor 29
überschritten.
Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach Artikel
13 der Richtlinie 96/29/Euratom wird im Ingestionsszenario
etwa um den Faktor 6,8 überschritten.
Bei den Szenarien mit Hautkontamination wird der Grenzwert
nach Artikel 13 der Richtlinie 96/29/Euratom um etwa einen
Faktor 6 (Entfernung von der Haut nach 4 Stunden) bis 37
(Entfernung von der Haut nach einem Tag) überschritten.
Insgesamt ergibt sich daher, daß die untersuchte Personengruppe der
Kleinkinder den größten Expositionen ausgesetzt sein kann.
Gegenüber Erwachsenen ergeben sich höhere Dosen bei Inhalation
und
Ingestion. Wie bereits bei den erwachsenen Personen ausgeführt,
stellt die Entfernung des radioaktiven Partikels von der Haut nach
einem Tag keine konservative Randbedingung dar, so daß auch höhere
Expositionen der Haut prinzipiell möglich sind.
Fazit
Von 1981 bis 1998 wurde die Gesundheitsgefährdung durch Radioaktivität,
die bis zur fahrlässigen Tötung
reicht, von den Verantwortlichen der Atomwirtschaft bewußt in Kauf
genommen. Diese Straftaten werden bis
zum heutigen Tag nicht verfolgt. Behörden, TÜV und wissenschaftliche
Institutionen leisteten aktive Beihilfe,
diese Straftaten zu vertuschen und zu verharmlosen. Wir erleben, wie die
Atomwirtschaft die Bundesregierung
unter Druck setzt, die Transporte wieder aufzunehmen, ohne daß die
Ursachen und Begleitumstände der
radioaktiven Verseuchung der Transportbehälter geklärt sind.
Dem Bundesamt für Strahlenschutz liegen bereits
etliche Anträge für Transporte nach la Hague vor. Offensichtlich
soll sich die Bevölkerung an die
„Kolateralschäden", die die Atomwirtschaft erzeugt, als unvermeidbare
Gegebenheit gewöhnen.
Bearbeitet
am: /ad