Aktionsbündnis CASTOR-Widerstand Neckarwestheim 
Zum Thema: Kontaminationsskandal
    Quelle: CASTOR-NIX-DA

    Zum Thema: Kontaminationsskandal

    Öko - Institut widerlegt Strahlenschutzkommission (SSK)

    Potentielle Strahlenbelastung für Kinder am größten
    Gesetzliche Grenzwerte weit überschritten.

    Udo Jentzsch
    Fachgruppe Radioakivität der BI Lüchow-Dannenberg
    Tießauerstr. 27
    29456 Tießau

                         Zur Erinnerung

                        Im Frühjahr 1998 wurde bekannt, daß bei den Transporten von abgebrannten Brennelementen in die
                        Wiederaufarbeitungsanlage von la Hague sowohl die Behälter als auch die Waggons mit feinstem radioaktiven
                        Staub weit oberhalb der internationalen und gesetzlich festgelegten Grenzwerte bedeckt waren (Kontamination).
                        Auch Waggons und leere Behälter, die von la Hague zu den Atomkraftwerken zur Aufnahme neuer abgebrannter
                        Brennelemente rollten, waren radioaktiv verseucht. Die damalige Umweltministerin Merkel stoppte umgehend die
                        Transporte. Die Gesellschaft für Reaktorsicherheit wurde damit beauftragt, anhand der noch vorhandenen
                        Protokolle das Ausmaß des „Kontaminationsskandals" aufzuzeigen. Demnach wurden
                        Grenzwertüberschreitungen bereits im Jahre 1981 festgestellt. Bei einem Waggon wurde eine Kontamination
                        festgestellt, die den Grenzwert um ca. das 2000fache übertraf. Sowohl die Verantwortlichen der Atomwirtschaft
                        als auch Verantwortliche von den zuständigen Bundes - und Landesbehörden zeigten sich völlig überrascht. Die
                        Verantwortung für die gesundheitsgefährdenden Transporte sollte allein bei den Strahlenschutztechnikern gelegen
                        haben, die - an Kontaminationen gewöhnt - ihre Meßdaten nicht an die Verantwortlichen gemeldet hätten. Doch
                        diese Lüge hatte kurze Beine. Es wurde bekannt, daß die amerikanische Atomaufsichtsbehörde bereits 1985 alle
                        Atomkraftbetreiber, Transporteure und Behälterhersteller von der Möglichkeit der grenzwertüberschreitenden
                        Kontamination gewarnt hat. Bei der engen internationalen Zusammenarbeit konnte das weder den deutschen
                        AKW - Betreibern noch den deutschen Behörden verborgen bleiben. 1989 wurden auf einer internationalen
                        Konferenz die amerikanischen Untersuchungsergebnisse über das „weeping" - Phänomen, d.h. fest haftende
                        Radioaktivität an der Oberfläche wandelt sich durch Temperatur- und Witterungseinfluß in radioaktiven Staub
                        um, veröffentlicht. An dieser Konferenz nahmen auch die deutschen Fachleute von Industrie, Behörden und TÜV
                        teil.

                        Es war kein Zufall, daß der Ursprung des Kontaminationsskandals nicht in Deutschland, sondern in Frankreich
                        lag. Die deutsche Atomwirtschaft hatte mit den Genehmigungsbehörden, dem Bundesamt für Strahlenforschung
                        und dem Bundesamt für Materialforschung unter Beteiligung des TÜV, die Prüfvorschrift zur Kontrolle der
                        Behälter und Waggons so gestaltet, daß die radioaktive Verseuchung nicht entdeckt werden konnte. Demnach
                        starteten Waggons und Behälter von deutschen AKW angeblich sauber und kamen in Frankreich verseucht an.

                        Die Strahlenschutzkommission (SSK), die für sich auf dem Fachgebiet die höchste Kompetenz in Deutschland
                        beansprucht, legte umgehend ein Gutachten vor, in dem behauptet wird, daß trotz der erheblichen
                        Grenzwertüberschreitung an Behältern und Waggons keinerlei Gesundheitsgefährdung gegeben sei. Gestützt auf
                        dieses Gutachten lehnten Staatsanwaltschaften alle Anträge zur Strafverfolgung gegen die Verantwortlichen ab.

     

                        Ergebnisse unerwünscht - Gutachten verschwindet in der Schublade

                        Das Hessische Ministerium für Umwelt und Energie, Jugend, Familie und Gesundheit begnügte sich nicht mit dem
                        Gutachten der SSK. Es erteilte dem Öko - Institut Darmstadt den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen zu dem
                        Thema „Potentielle Strahlenexposition für Bevölkerung und Begleitpersonal durch die Beförderung
                        abgebrannter Brennelemente in äußerlich kontaminierten Behältern". Dieses Gutachten wurde im Juni
                        1999 fertiggestellt. Die neue Regierung unter Führung der CDU ließ das Gutachten in der Schublade
                        verschwinden.

                        Die Wissenschaftler des Öko - Institutes geben folgende Erklärung für ihre von den bisher in der Öffentlichkeit
                        verbreiteten abweichenden Ergebnisse: 

     

                        In ihrer "Bewertung der Kontamination beim Transport abgebrannter
                        Brennelemente", verabschiedet in der 154. Sitzung am 3.6.1998,
                        kommt die Strahlenschutzkommission zur folgenden Schlußfolgerung:

                             "Die Strahlenschutzkommission stellt deshalb fest:

                                  1. Die Kontaminationen, die bei diesen Transporten
                                  festgestellt wurden, verursachen keine Erhöhung der
                                  Strahlenbelastung für die Bevölkerung und damit
                                  auch keine Gesundheitsgefährdung.

                                       2. Diese Kontaminationen stellen ebenso
                                       keine Erhöhung der Strahlenbelastung für
                                       das Begleitpersonal der Transporte dar,
                                       eine Gesundheitsgefährdung ist damit
                                       ausgeschlossen."

                        Die Bewertung der Strahlenschutzkommission weicht von der hier
                        getroffenen Bewertung deutlich ab. Daher sollen die Ursachen, die
                        offenbar zu diesen unterschiedlichen Bewertungen geführt haben,
                        kurz dargestellt werden:

                             Die von der SSK errechnete maximale Dosis beträgt 0,5 mSv
                             (Inhalation von 13.400 Bq Cäsium-137). Das von der SSK
                             gewählte Szenario ist aber nicht abdeckend für die
                             tatsächlich detektierten Partikel.

                        Eine Hautkontamination wird von der SSK nicht diskutiert. Ein Grund
                        für dieses Vorgehen wird in der Empfehlung nicht genannt. 

                        o Eine Inkorporation von Aktivität wurde von der SSK "praktisch
                        ausgeschlossen". Offenbar schließt die SSK dies aus folgenden
                        Feststellungen: "Die kontaminierten Oberflächen waren während des
                        Transports nicht zugänglich. An den Außenflächen der Schutzhauben
                        und außen am Waggon wurden keine unzulässigen Kontaminationen
                        festgestellt."

                        Insgesamt ist daher festzustellen, daß die SSK viele hier als
                        relevant erkannte Sachverhalte, deren Berücksichtigung in den
                        Szenarien zu erheblichen potentiellen Strahlenexpositionen sowohl
                        bei Beschäftigten wie auch bei Personen der allgemeinen Bevölkerung
                        führen können, nicht beachtet hat.

                        Die wichtigsten Bewertungen des Öko - Institutes

                        Bewertung der potentiellen Strahlenexposition nicht beruflich
                        strahlenexponierter Personen (insbesondere bei der Bahn)

                                  · Eine Effektive Äquivalentdosis von 10 mSv wird im Szenario mit
                                  Verschlucken des Referenzpartikels um etwa das
                                  60fache überschritten. Dies zeigt, daß die
                                  potentielle Strahlenexposition nicht geringfügig im
                                  Sinne des 10 mSv - Konzepts ist.

                                  · Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach
                                  § 45 StrlSchV wird im Szenario Verschlucken des
                                  Referenzpartikels um etwa einen Faktor 2
                                  überschritten. Die Dosis ist also höher, als sie
                                  für Personen außerhalb der Strahlenschutzbereiche
                                  kerntechnischer Anlagen sein darf.

                                  · Der Grenzwert der Hautdosis nach § 45 StrlSchV
                                  wird nach Hautkontakt über 4 Stunden bereits um den
                                  Faktor 170 überschritten, bei Hautkontakt über
                                  einen Tag um etwa 1000. Dies zeigt, daß auch
                                  Partikel mit 0,1% der Aktivität des
                                  Referenzpartikels bei Kontamination der Haut
                                  bereits zu Strahlenexpositionen führen können, die
                                  den Grenzwert für die Haut nach § 45 StrlSchV
                                  überschreiten.

                                  · Der Grenzwert des § 45 StrlSchV für die
                                  Lungendosis wird in den untersuchten Szenarien
                                  nicht überschritten.

                                  · Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach
                                  Artikel 13 der Richtlinie 96/29/Euratom wird in
                                  keinem der Szenarien überschritten.

                                  · Bei den Szenarien mit Hautkontamination wird der
                                  Grenzwert nach Artikel 13 der Richtlinie
                                  96/29/Euratom um etwa einen Faktor 6 (Entfernung
                                  von der Haut nach 4 Stunden) bis 37 (Entfernung von
                                  der Haut nach einem Tag) überschritten.

                        Insgesamt ergibt sich daher, daß für die Gruppe der Beschäftigten
                        insbesondere bei der Bahn, die nicht beruflich strahlenexponierte
                        Personen sind, Überschreitungen von Grenzwerten des § 45 StrlSchV
                        und auch der Richtlinie 96/29/Euratom um bis zu einem Faktor 37
                        möglich sind. Die größten potentiellen Strahlenexpositionen ergeben
                        sich bei Hautkontakten mit radioaktiven Partikeln. Es wurde in den
                        Szenarien von einem Hautkontakt von bis zu einem Tag ausgegangen.
                        Je nachdem, wann insbesondere durch Körperpflege, die Kontamination
                        beseitigt wird, kann die Strahlung auch länger einwirken. Pro Tag
                        Verzögerung bis zur Reinigung kommt es zu einer zusätzlichen
                        Hautdosis von 1835 mSv, was dem 37fachen des Grenzwerts der
                        Richtlinie 96/29/Euratom entspricht.

     

                        Bewertung der potentiellen Strahlenexposition erwachsener Personen
                        der allgemeinen Bevölkerung

                        Bedingt durch die Auswahl der Szenarien ergeben sich für erwachsene
                        Personen der allgemeinen Bevölkerung die gleichen potentiellen
                        Strahlenexpositionen wie für die Beschäftigten der Bahn.

                        Bewertung der potentiellen Strahlenexposition von
                        Kleinkindern der allgemeinen Bevölkerung

                                  * Eine Effektive Äquivalentdosis von 10 mSv wird im
                                  Ingestionszenario um etwa das 670fache
                                  überschritten. Die potentiellen
                                  Strahlenexpositionen sind deutlich höher als bei
                                  erwachsenen Personen. Die potentiellen
                                  Strahlenexpositionen sind demnach nicht geringfügig
                                  im Sinne des 10 mSv -Konzepts.

                                  * Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach
                                  § 45 StrlSchV wird im Ingestionsszenario etwa um
                                  den Faktor 22 überschritten. Die ermittelten
                                  potentiellen Dosen sind also höher, als sie für
                                  Personen außerhalb der Strahlenschutzbereiche
                                  kerntechnischer Anlagen zugelassen sind.

                                  * Die Hautdosis beim Kleinkind ist die gleiche wie
                                  bei Erwachsenen. Die Grenzwerte der Hautdosis nach
                                  § 45 StrlSchV sind beim Anhaften des Partikels über
                                  4 Stunden etwa um den Faktor 170 überschritten und
                                  im Szenario mit Anhaften des Partikels über 1 Tag
                                  etwa um den Faktor 1000.

                                  * Der Grenzwert des § 45 StrlSchV für die
                                  Lungendosis wird nicht überschritten.

                                  * Der Grenzwert für die Dosis des roten
                                  Knochenmarks nach § 45 StrlSchV wird beim
                                  Ingestionsszenario etwa um den Faktor 29
                                  überschritten.

                             Der Grenzwert der Effektiven Äquivalentdosis nach Artikel
                             13 der Richtlinie 96/29/Euratom wird im Ingestionsszenario
                             etwa um den Faktor 6,8 überschritten.

                             Bei den Szenarien mit Hautkontamination wird der Grenzwert
                             nach Artikel 13 der Richtlinie 96/29/Euratom um etwa einen
                             Faktor 6 (Entfernung von der Haut nach 4 Stunden) bis 37
                             (Entfernung von der Haut nach einem Tag) überschritten.

                        Insgesamt ergibt sich daher, daß die untersuchte Personengruppe der
                        Kleinkinder den größten Expositionen ausgesetzt sein kann.
                        Gegenüber Erwachsenen ergeben sich höhere Dosen bei Inhalation und
                        Ingestion. Wie bereits bei den erwachsenen Personen ausgeführt,
                        stellt die Entfernung des radioaktiven Partikels von der Haut nach
                        einem Tag keine konservative Randbedingung dar, so daß auch höhere
                        Expositionen der Haut prinzipiell möglich sind.

                        Fazit

                        Von 1981 bis 1998 wurde die Gesundheitsgefährdung durch Radioaktivität, die bis zur fahrlässigen Tötung
                        reicht, von den Verantwortlichen der Atomwirtschaft bewußt in Kauf genommen. Diese Straftaten werden bis
                        zum heutigen Tag nicht verfolgt. Behörden, TÜV und wissenschaftliche Institutionen leisteten aktive Beihilfe,
                        diese Straftaten zu vertuschen und zu verharmlosen. Wir erleben, wie die Atomwirtschaft die Bundesregierung
                        unter Druck setzt, die Transporte wieder aufzunehmen, ohne daß die Ursachen und Begleitumstände der
                        radioaktiven Verseuchung der Transportbehälter geklärt sind. Dem Bundesamt für Strahlenschutz liegen bereits
                        etliche Anträge für Transporte nach la Hague vor. Offensichtlich soll sich die Bevölkerung an die
                        „Kolateralschäden", die die Atomwirtschaft erzeugt, als unvermeidbare Gegebenheit gewöhnen.
     

    Bearbeitet am: /ad
     


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