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HN-St.: "Widersprüchlich und ungereimt"



Heilbronner Stimme, 14.12.01

> "Widersprüchlich und ungereimt"

"Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre ist 
nichtig." Dieser Satz im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim 
(VGH) zerstörte vorerst die Hoffnungen in Gemmrigheim und 
Neckarwestheim, mit einem gemeinsamen Bebauungsplan das unter dem GKN 
geplante atomare Zwischenlager verhindern zu können. Das VGH führte 
drei Hauptgründe an, der Normenkontrollklage des GKN stattzugeben: 

Der Inhalt des Bebauungsplans: "Eine Veränderungssperre ist aber 
unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in 
keiner Weise absehen lässt." Im Plan sei nicht klargestellt, ob die 
Gemeinden ein Sonder-, ein Gewerbe- und/oder ein Industriegebiet 
wollten. "Einerseits pauschal und vage, andererseits widersprüchlich 
und ungereimt" seien die Ausführungen der Gemeinden, rügte das 
Gericht. 

Der Zeithorizont: "Keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der 
Planung" sieht das VGH. Wann der Betrieb des Kraftwerks eingestellt 
und die Anlage abgebaut werde, sei - " auch nicht annähernd" - 
vorhersehbar. Bei einer Restlaufzeit von Block 2 bis 2021 und einer 
Abbaudauer von mindestens zehn Jahren (laut GKN sogar 30) könne mit 
einer neuen Nutzung des GKN-Geländes in den nächsten 30 Jahren nicht 
begonnen werden. 

Dieser Zeitraum gehe "erheblich über den regelmäßigen Planungs- und 
Realisierungszeitraum von Bebauungsplänen und sogar von diesen 
übergeordneten Planungen in Flächennutzungsplänen hinaus". 

Flächennutzungspläne etwa seien auf zehn bis 15 Jahre angelegt. Der 
Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung: Der Regionalplan des 
Verbandes Region Stuttgart habe den Standort des Kraftwerks 
gebietsscharf festgelegt. Dagegen lässt das VGH keinerlei Bedenken 
gelten. 

Die Richter ließen im Urteil keine Revision zu. Die Nichtzulassung 
kann bis Anfang Januar angefochten werden.(jr) 

14.12.2001