HN-St.: "Widersprüchlich und ungereimt"
Heilbronner Stimme, 14.12.01
> "Widersprüchlich und ungereimt"
"Die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre ist
nichtig." Dieser Satz im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim
(VGH) zerstörte vorerst die Hoffnungen in Gemmrigheim und
Neckarwestheim, mit einem gemeinsamen Bebauungsplan das unter dem GKN
geplante atomare Zwischenlager verhindern zu können. Das VGH führte
drei Hauptgründe an, der Normenkontrollklage des GKN stattzugeben:
Der Inhalt des Bebauungsplans: "Eine Veränderungssperre ist aber
unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in
keiner Weise absehen lässt." Im Plan sei nicht klargestellt, ob die
Gemeinden ein Sonder-, ein Gewerbe- und/oder ein Industriegebiet
wollten. "Einerseits pauschal und vage, andererseits widersprüchlich
und ungereimt" seien die Ausführungen der Gemeinden, rügte das
Gericht.
Der Zeithorizont: "Keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der
Planung" sieht das VGH. Wann der Betrieb des Kraftwerks eingestellt
und die Anlage abgebaut werde, sei - " auch nicht annähernd" -
vorhersehbar. Bei einer Restlaufzeit von Block 2 bis 2021 und einer
Abbaudauer von mindestens zehn Jahren (laut GKN sogar 30) könne mit
einer neuen Nutzung des GKN-Geländes in den nächsten 30 Jahren nicht
begonnen werden.
Dieser Zeitraum gehe "erheblich über den regelmäßigen Planungs- und
Realisierungszeitraum von Bebauungsplänen und sogar von diesen
übergeordneten Planungen in Flächennutzungsplänen hinaus".
Flächennutzungspläne etwa seien auf zehn bis 15 Jahre angelegt. Der
Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung: Der Regionalplan des
Verbandes Region Stuttgart habe den Standort des Kraftwerks
gebietsscharf festgelegt. Dagegen lässt das VGH keinerlei Bedenken
gelten.
Die Richter ließen im Urteil keine Revision zu. Die Nichtzulassung
kann bis Anfang Januar angefochten werden.(jr)
14.12.2001