StZ: Gemmrigheimer Pläne vor Gericht chancenlos
Stuttgarter Zeitung, 17.11.01
> Gemmrigheimer Pläne vor Gericht chancenlos
> VGH: Veränderungssperre gegen Atomzwischenlager nichtig
MANNHEIM. Die Gemeinde Gemmrigheim (Kreis Ludwigsburg) ist mit dem
Vorhaben gescheitert, das künftige Zwischenlager des Kernkraftwerks
Neckarwestheim zu verhindern. Der VGH erklärte die zu diesem Zweck
erlassene Veränderungssperre für nichtig.
Von Johanna Eberhardt
Die Gemmrigheimer Bürgermeisterin Monika Tummerscheit hatte schon im
Vorfeld der Entscheidung deutliche Zweifel am Erfolg des in der
Gemeinde eingeschlagenen Wegs gezeigt. Schweigend hatte sie anfangs
der Woche die Verhandlung vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof
verfolgt. Gestern haben die Richter des Verwaltungsgerichtshofs in
Mannheim ihre skeptische Einschätzung bestätigt - und das Vorgehen der
Gemeinde in Bausch und Bogen für unzulässig erklärt. Die Satzung über
die Veränderungssperre sei nach Auffassung des Senats "aus mehreren
Gründen nichtig", stellten die Richter fest und gaben dem
Normenkontrollantrag der Betreiberin des Neckarwestheimer Kraftwerks
und zweier weiterer beteiligter Unternehmen statt.
Die Gemeinde habe im Januar 2000 die Aufstellung eines Bebauungsplans
für das Gebiet Bild beschlossen, nachdem die Betreiber der
Kernkraftwerks für ihr dort liegendes Gelände die Genehmigung eines
Zwischenlagers zur Aufbewahrung für Kernbrennstoffe gestellt habe,
stellten die Richter in der Begründung ihrer Entscheidung fest. Um das
Planungsgebiet zu sichern, habe der Gemeinderat zugleich eine
Veränderungssperre erlassen - mit der Folge, dass auf dem
Kraftwerksgelände keine baulichen Veränderungen mehr durchgeführt
werden dürften.
Allerdings sei bei dem Erlass nicht hinreichend deutlich gewesen, wie
das Gebiet des künftigen Bebauungsplans einmal genutzt werden solle.
Dazu leide die beabsichtigte Planung - so weit sie die Nutzung
kerntechnischer Anlagen ausschließen wolle - bereits jetzt "an nicht
behebbaren Mängeln", stellten die Richter fest - und hatten dabei
offenbar den geltenden Regionalplan im Blick, der im Bild ein
Kraftwerksgelände vorsieht. Mit einer anderen Nutzung könne in
Gemmrigheim erst nach Einstellung des Kraftwerksbetriebs und dem Abbau
der Kraftwerksanlagen begonnen werden, erklärten sie.
Mit ihrer Planung zur Neuordnung des Gebiets verstoße die Gemeinde
gegen das planungsrechtliche Gebot der Erforderlichkeit. Was sie
wolle, sei "auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar", bemängelten die
Richter. Das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan des
Regionalverbands Stuttgart aus dem Jahr 1998 - und werde damit dem
Gebot die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, nicht
gerecht. Das Argument der Gemmrigheimer Anwälte, der Stuttgarter
Regionalplan habe mangels Abstimmung mit dem Regionalplan Franken
seine Funktion verloren, wies der VGH zurück. Die Revision zum
Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (Az.: 3 S 605/01).