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StZ: Gemmrigheimer Pläne vor Gericht chancenlos



Stuttgarter Zeitung, 17.11.01

> Gemmrigheimer Pläne vor Gericht chancenlos
> VGH: Veränderungssperre gegen Atomzwischenlager nichtig

MANNHEIM. Die Gemeinde Gemmrigheim (Kreis Ludwigsburg) ist mit dem 
Vorhaben gescheitert, das künftige Zwischenlager des Kernkraftwerks 
Neckarwestheim zu verhindern. Der VGH erklärte die zu diesem Zweck 
erlassene Veränderungssperre für nichtig.

Von Johanna Eberhardt

Die Gemmrigheimer Bürgermeisterin Monika Tummerscheit hatte schon im 
Vorfeld der Entscheidung deutliche Zweifel am Erfolg des in der 
Gemeinde eingeschlagenen Wegs gezeigt. Schweigend hatte sie anfangs 
der Woche die Verhandlung vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof 
verfolgt. Gestern haben die Richter des Verwaltungsgerichtshofs in 
Mannheim ihre skeptische Einschätzung bestätigt - und das Vorgehen der 
Gemeinde in Bausch und Bogen für unzulässig erklärt. Die Satzung über 
die Veränderungssperre sei nach Auffassung des Senats "aus mehreren 
Gründen nichtig", stellten die Richter fest und gaben dem 
Normenkontrollantrag der Betreiberin des Neckarwestheimer Kraftwerks 
und zweier weiterer beteiligter Unternehmen statt.

Die Gemeinde habe im Januar 2000 die Aufstellung eines Bebauungsplans 
für das Gebiet Bild beschlossen, nachdem die Betreiber der 
Kernkraftwerks für ihr dort liegendes Gelände die Genehmigung eines 
Zwischenlagers zur Aufbewahrung für Kernbrennstoffe gestellt habe, 
stellten die Richter in der Begründung ihrer Entscheidung fest. Um das 
Planungsgebiet zu sichern, habe der Gemeinderat zugleich eine 
Veränderungssperre erlassen - mit der Folge, dass auf dem 
Kraftwerksgelände keine baulichen Veränderungen mehr durchgeführt 
werden dürften.

Allerdings sei bei dem Erlass nicht hinreichend deutlich gewesen, wie 
das Gebiet des künftigen Bebauungsplans einmal genutzt werden solle. 
Dazu leide die beabsichtigte Planung - so weit sie die Nutzung 
kerntechnischer Anlagen ausschließen wolle - bereits jetzt "an nicht 
behebbaren Mängeln", stellten die Richter fest - und hatten dabei 
offenbar den geltenden Regionalplan im Blick, der im Bild ein 
Kraftwerksgelände vorsieht. Mit einer anderen Nutzung könne in 
Gemmrigheim erst nach Einstellung des Kraftwerksbetriebs und dem Abbau 
der Kraftwerksanlagen begonnen werden, erklärten sie.

Mit ihrer Planung zur Neuordnung des Gebiets verstoße die Gemeinde 
gegen das planungsrechtliche Gebot der Erforderlichkeit. Was sie 
wolle, sei "auf unabsehbare Zeit nicht realisierbar", bemängelten die 
Richter. Das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan des 
Regionalverbands Stuttgart aus dem Jahr 1998 - und werde damit dem 
Gebot die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, nicht 
gerecht. Das Argument der Gemmrigheimer Anwälte, der Stuttgarter 
Regionalplan habe mangels Abstimmung mit dem Regionalplan Franken 
seine Funktion verloren, wies der VGH zurück. Die Revision zum 
Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen (Az.: 3 S 605/01).